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   BVerwG, 13.09.2007 - 5 C 25.06   

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BVerwG, 13.09.2007 - 5 C 25.06 (https://dejure.org/2007,1497)
BVerwG, Entscheidung vom 13.09.2007 - 5 C 25.06 (https://dejure.org/2007,1497)
BVerwG, Entscheidung vom 13. September 2007 - 5 C 25.06 (https://dejure.org/2007,1497)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BVFG § 6 Abs. 2 Satz 1, § 27
    Bekenntnis zum deutschen Volkstum; deutsches Volkstum; Bekenntnis zum -; außenwirksame Zuwendung zu einem nichtdeutschen Volkstum; Nationalitäteneintrag.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BVFG § 6 Abs. 2 Satz 1, § 27
    Bekenntnis zum -; Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Nationalitäteneintrag; außenwirksame Zuwendung zu einem nichtdeutschen Volkstum; deutsches Volkstum

  • Wolters Kluwer

    Vertriebenenrechtliche Außenwirksamkeit der Zuwendung zu einem anderen Volkstum bei Entgegennahme und Führung eines Passes mit einer eingetragenen nichtdeutschen Nationalität - Vertriebenenrechtliche Zurechenbarkeit der Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität in ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 428
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 40.03

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum, durchgängiges; Bekenntnis zum deutschen

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2007 - 5 C 25.06
    Zwar ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVGF nur derjenige deutscher Volkszughöriger sein kann, der sich im Aussiedlungsgebiet von seiner Bekenntnisfähigkeit an ausschließlich und durchgängig zum deutschen Volkstum bekennt (im Anschluss an das Urteil vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 40.03 - BVerwGE 119, 192), und im Streitfall die Voraussetzungen für eine Unterstellung des Bekenntnisses nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG nicht vorliegen.

    Ebenso hat es zutreffend angenommen, dass ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Regelfall fortwirkt und darum auch Folgezeiträume abdeckt, solange kein Gegenbekenntnis erfolgt, ohne dass es bis zur Ausreise kontinuierlich oder periodisch bekräftigt oder wiederholt werden muss (unter Berufung auf das Senatsurteil vom 13. November 2003 a.a.O.) und dass ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht nur dann nicht fortwirkt, wenn sich jemand nach außen erkennbar vom deutschen Volkstum ab- und einem anderen Volkstum zuwendet, sondern auch dann, wenn er sich, ohne ausdrücklich vom Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzurücken, nach außen (auch) einem anderen Volkstum zuwendet (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2005 - BVerwG 5 B 128.04 - juris und in Übereinstimmung mit dem späteren Senatsurteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 5 C 6.06 - NVwZ-RR 2007, 816).

  • BVerwG, 08.02.2005 - 5 B 128.04

    Bekenntnis zur deutschen Abstammung; Zulassungsgrund der Divergenz

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2007 - 5 C 25.06
    Ebenso hat es zutreffend angenommen, dass ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Regelfall fortwirkt und darum auch Folgezeiträume abdeckt, solange kein Gegenbekenntnis erfolgt, ohne dass es bis zur Ausreise kontinuierlich oder periodisch bekräftigt oder wiederholt werden muss (unter Berufung auf das Senatsurteil vom 13. November 2003 a.a.O.) und dass ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht nur dann nicht fortwirkt, wenn sich jemand nach außen erkennbar vom deutschen Volkstum ab- und einem anderen Volkstum zuwendet, sondern auch dann, wenn er sich, ohne ausdrücklich vom Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzurücken, nach außen (auch) einem anderen Volkstum zuwendet (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2005 - BVerwG 5 B 128.04 - juris und in Übereinstimmung mit dem späteren Senatsurteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 5 C 6.06 - NVwZ-RR 2007, 816).

    Dann lässt er ihn für sich wirken (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2005 a.a.O.).

  • BVerwG, 03.05.2007 - 5 C 6.06

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Gegenbekenntnis; außenwirksame Zuwendung zu

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2007 - 5 C 25.06
    Ebenso hat es zutreffend angenommen, dass ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Regelfall fortwirkt und darum auch Folgezeiträume abdeckt, solange kein Gegenbekenntnis erfolgt, ohne dass es bis zur Ausreise kontinuierlich oder periodisch bekräftigt oder wiederholt werden muss (unter Berufung auf das Senatsurteil vom 13. November 2003 a.a.O.) und dass ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht nur dann nicht fortwirkt, wenn sich jemand nach außen erkennbar vom deutschen Volkstum ab- und einem anderen Volkstum zuwendet, sondern auch dann, wenn er sich, ohne ausdrücklich vom Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzurücken, nach außen (auch) einem anderen Volkstum zuwendet (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2005 - BVerwG 5 B 128.04 - juris und in Übereinstimmung mit dem späteren Senatsurteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 5 C 6.06 - NVwZ-RR 2007, 816).
  • BVerwG, 07.02.2007 - 5 B 178.06

    Anforderungen an die Darlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2007 - 5 C 25.06
    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9 000 EUR festgesetzt; 5 000 EUR für die Erteilung des Aufnahmebescheides und je 2 000 EUR für die beiden Einbeziehungen in den Aufnahmebescheid (Beschluss vom 7. Februar 2007 - BVerwG 5 B 178.06 - juris).
  • BVerwG, 20.12.2010 - 5 B 38.10

    Verfahrensfehler; Ablehnung eines Beweisantrags und rechtliches Gehör

    2.2 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 11 f.) ist das Berufungsgericht nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2007 - BVerwG 5 C 25.06 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 110) abgewichen.

    Vielmehr vernachlässigt diese Behauptung der Beschwerde, dass der Senat im Urteil vom 13. September 2007 (a.a.O.) nicht den Rechtssatz aufgestellt hat, dass der Betreffende den Pass mit der eingetragenen nichtdeutschen Nationalität nur dann für sich wirken lässt, wenn er ihn auch tatsächlich benutzt hat.

    Das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung der im Urteil des Senats vom 13. September 2007 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätze zur Zurechenbarkeit der Führung eines Passes mit nichtdeutschem Nationalitätseintrag festgestellt, dass der Kläger zu 1 von Mitte 1992 bis Anfang 1996 seinen Inlandspass mit ungarischem Nationalitätseintrag zurechenbar geführt und sich deshalb in diesem Zeitraum (auch) dem ungarischen Volkstum zugewendet hat.

  • BVerwG, 28.06.2010 - 5 B 49.09

    Amtliche Auskunft; Amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes; Amtsaufklärung;

    Dem liegt ersichtlich die zutreffende rechtliche Annahme des Berufungsgerichts zugrunde, dass nur derjenige deutscher Volkszugehöriger im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG sein kann, der sich im Aussiedlungsgebiet von seiner - hier bei der Klägerin im Jahr 1990 vorliegenden - Bekenntnisfähigkeit an ausschließlich und durchgängig zum deutschen Volkstum bekennt (vgl. etwa Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 5 C 6.06 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 107 und vom 13. September 2007 - BVerwG 5 C 25.06 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 110 m.w.N.).

    Die von der Klägerin begehrte Erteilung eines Aufnahmebescheids wird mit 5 000 EUR in Ansatz gebracht (vgl. bereits Urteil vom 13. September 2007 a.a.O.; Beschlüsse vom 7. Februar 2007 - BVerwG 5 B 178.06 - Buchholz 360 § 52 GKG Nr. 4 und vom 28. April 2008 - BVerwG 5 B 31.08 - juris Rn. 3 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2011 - 12 A 1878/09

    Erteilung eines Aufnahmebescheids an einen in der russischen Föderation Geborenen

    Schon ein durchgehendes Bekenntnis des Klägers nur zum deutschen Volkstum, vgl. zu dieser Anforderung: BVerwG, Urteile vom 13. September 2007 - 5 C 25/06 -, NVwZ-RR 2008, 428, juris, vom 13. November 2003 - 5 C 14/03 -, BVerwGE 119, 188, juris, - 5 C 40/03 -, BVerwGE 119, 192, juris, und - 5 C 41/03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, juris, von seiner Bekenntnis- und Erklärungsfähigkeit an, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004.

    - 5 C 235/06 -, NVwZ-RR 2008, 428; OVG NRW, Urteile vom 8. April 2010 - 12 A 1852/06 - und vom 2. Februar 2010 - 12 A 616/06 -, sowie Beschluss vom 30. November 2010 - 12 A 324/10 -.

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